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Stundentafel 1 für die Klassen 5-10
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* Die mit * gekennzeichneten Fächer Geschichte und Chemie sind an der Cäci in der Stundenzahl anders aufgeteilt. In Klammern stehen die offiziellen Vorschläge, im Fettdruck die Cäci-Regelungen.
In Jg. 5 wird Chemie nicht erteilt, die drei Stunden verteilen sich auf Biologie (2) und Physik (1). Dafür wird in Jg. 8 ein zusätzliche Stunde in Chemie eingerichtet.
Mit dieser zusätzlichen Stunde kann die Pflichtbelegung für AG-Stunden im Wahlbereich von 5 auf 4 Halbjahre ausgeglichen und damit reduziert werden. Arbeitsgemeinschaften müssen dann nicht mehr verpflichtend in Jg. 7 belegt werden. Das bedeutet eine Entlastung für die Schülerinnen und Schüler.
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1) Eine zweite Fremdsprache neu zu erlernen hat, wer in den Schuljahrgang 10 des Gymnasiums wechselt und im Sekundarbereich I der bisherigen Schule keine zweite Fremdsprache erlernt hat. Die neu begonnene zweite Fremdsprache ist als Pflichtfremdsprache auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben. 2) An die Stelle der ersten oder zweiten Pflichtfremdsprache kann nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine dritte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache treten. Diese ist auch in den Schuljahrgängen 11 und 12 durchgehend zu betreiben, wenn es sich um eine im Schuljahrgang 10 neu begonnene Fremdsprache handelt. Eine im Sekundarbereich I begonnene dritte Fremdsprache kann im Schuljahrgang 10 auch als Wahlfremdsprache neben der ersten und zweiten Pflichtfremdsprache fortgeführt werden. 3) Für Schülerinnen und Schüler, die an dem Unterricht mit besonderem Schwerpunkt in Musik nach Nr. 3.3.3 teilnehmen, wird das Fach Musik im Schuljahrgang 6 dreistündig und in den Schuljahrgängen 7 bis 9 vierstündig erteilt; außerdem wird für sie in den Schuljahrgängen 6 und 7 das Fach Kunst einstündig erteilt und werden für sie die in den Schuljahrgängen 7 bis 9 verbleibenden Stunden nach Buchstabe B (Profilunterricht) dem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht zugeordnet. Insbesondere für diese Schülerinnen und Schüler kann der Musikunterricht durch Wahlunterricht im Fach Musik im Schuljahrgang 5 ergänzt werden. 4) Im Fach Politik wird im Umfang von mindestens zehn Wochenstunden Unterricht zur Studien- und Berufswahl durchgeführt.
5) Der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern sollte fachübergreifend und fächerverbindend angelegt sein.
6) Schulen können im Schuljahrgang 5 eine Fremdsprache nach Nrn. 4.7.4.1 und 4.7.4.4 als vierstündige Wahlfremdsprache
anbieten. Für diese Lerngruppe werden Unterrichtsstunden aus dem Stundenkontingent nach Fußnote 7 verwendet und kann der Unterricht in der Fächergruppe Deutsch, erste und zweite Pflichtfremdsprache in den Schuljahrgängen 5 bis 9 um bis zu zwei Wo-chenstunden gekürzt werden. 7) Nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Schulen ein Stundenkontingent zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrerstunden aus diesem Kontingent dürfen für Differenzierungsmaßnahmen im Profilunterricht, Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften verwendet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, in den Schuljahrgängen 5 bis 12 am Wahlunterricht im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden teilzunehmen.
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